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Die Ordnungsbehörde der Verbandsgemeinde Herrstein macht auf die Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen aufmerksam. Danach sind die Straßen bei Bedarf, mindestens jedoch alle 14 Tage an den geraden Wochenenden oder an dem Tag vor einem gesetzlichen oder kirchlichen Feiertag zu reinigen. Außergewöhnliche Verschmutzungen sind ohne eine Aufforderung sofort zu beseitigen.
Desweiteren weist die Ordnungsbehörde darauf hin, dass die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragenden Hecken, Sträucher, Äste etc. soweit zurückzuschneiden sind, dass Passanten bzw. sonstige Verkehrsteilnehmer nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere sind Straßenlaternen und Verkehrsschilder freizuschneiden.
Ein besonderer Hinweis für Tierbesitzer:
Gemäß § 2 Abs. 7 der Reinigungssatzung sind Verunreinigungen der öffentlichen Anlagen und Gehflächen durch Tiere unverzüglich durch die Tierhalter bzw. Tierführer zu beseitigen. Als Verunreinigung gilt bereits das Wegwerfen oder Liegenlassen von Abfällen unbedeutender Art (z.B. auch Hundekot)
Herrstein 12.04.2011
Ordnunsgbehörde
Zusatz der Ortsgemeinde:
Die Reinigungspflicht entfällt für die Bereiche der Hauptstraße, in der zur Zeit die Straße unmittelbar durch die Baustelle betroffen ist.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass das Betreten der Spielflächen BORR, Gemeindehalle oder der anderen Spielplätze mit Hunden untersagt ist. Auch kommt es immer wieder dazu, dass Hundekot am Straßenrand oder den kleinen Verbindungswegen innerhalb des Ortes liegen gelassen wird. Die Ortsgemeinde wird dieses Verhalten als Ordnungswidrigkeit dem Ordnungsamt anzeigen. Ein Verstoß gegen die Reinigungspfllicht kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- € geahndet werden.
Danke für Ihr Verständnis. |